Die Continentale bietet allen Ausschließlichkeitsagenturen den gleichen Agenturvertrag an. Bei der Entwicklung dieses Vertrages und des darin beschriebenen Vergütungsmodells war die Außendienstvertretung „ADICON“ maßgeblich eingebunden. 2009 wurde der Vertrag intensiv vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) geprüft; Änderungswünsche, die der BVK in einigen Details hatte, wurden umgesetzt.
Sowohl die gemeinsame Diskussion als auch das Ergebnis sind in der Branche wohl einzigartig. Fazit des BVK
Was wird im Agenturvertrag – unter anderem – geregelt?
Das Vergütungskonzept
Die Vergütungsstufen für Unternehmertypen
Provisionen
Und was ist nicht im Agenturvertrag geregelt?
Es gibt keine Zielvorgaben, Geschäftspläne oder Rennlisten.
Die Continentale zahlt keine Bonifikationen.
Es gibt keine individuellen Nebenvereinbarungen, die dem „Verhandlungsgeschick“ des einzelnen Vertriebspartners unterliegen.
Es gibt keine zwangsweise Verlagerung von Innendiensttätigkeiten auf den Außendienst. Sollte sich eine Unternehmeragentur freiwillig dafür entscheiden, bestimmte Servicefunktionen des Innendienstes zu übernehmen, erhalten sie dafür zukünftig eine zusätzliche Bestandsprovision.
Das heißt: Alle Vertriebspartner werden gleich behandelt, es gibt keinen Nasenfaktor, keine Gratifikation einzelner auf Basis subjektiver Entscheidungen der Unternehmensleitung. Alle Provisionen sind im Agenturvertrag verbindlich und einheitlich geregelt. Andere Vergütungsformen wie Subventionen und Unterstützungen sind im ebenfalls für alle verbindlichen und nachlesbaren Dienstleistungsprogramm zusammengefasst.

Stephan Lange